unpfändbar

unpfändbar
ụn|pfänd|bar [auch ...'pf̮ɛ... ]

Die deutsche Rechtschreibung. 2014.

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  • unpfändbar — ụn|pfänd|bar 〈a. [ ′ ] Adj.〉 nicht pfändbar * * * ụn|pfänd|bar [auch: … p̮fɛnt… ] <Adj.> (Rechtsspr.): nicht pfändbar: e Gegenstände. * * * ụn|pfänd|bar [auch: ] <Adj.> (Rechtsspr.): nicht pfändbar: e Gegenstände; der e Teil des… …   Universal-Lexikon

  • unpf. — unpfändbar EN unseizable …   Abkürzungen und Akronyme in der deutschsprachigen Presse Gebrauchtwagen

  • Unpfändbarer Gegenstand — Unpfändbare Gegenstände sind die Gegenstände, die einer Pfändung wegen Geldforderungen durch einen Gerichtsvollzieher oder Vollziehungsbeamten nicht unterliegen. Gesetzliche Grundlage für die Unpfändbarkeit solcher Gegenstände ist § 811 ZPO.… …   Deutsch Wikipedia

  • Verpfändung — ist die rechtsgeschäftliche Sicherung einer Forderung durch Bestellung eines Pfandrechts an beweglichen Sachen, Rechten oder Forderungen zugunsten des Pfandgläubigers (Sicherungsnehmers). Dem Sicherungsnehmer wird die gesetzliche Befugnis… …   Deutsch Wikipedia

  • Haftpflicht für Tötungen und Körperverletzungen — (insbes. die sog. Haftpflichtgesetze). Inhalt: A. Deutsches Reich. B. Österreich. C. Ungarn. D. Belgien. E. Frankreich. F. Italien. G. Niederlande, H. Schweiz. I. die skandinavischen Länder. K. Rußland. L. England (Amerika)1. Es finden sich die… …   Enzyklopädie des Eisenbahnwesens

  • Pfändung — Unter Pfändung, in Österreich auch Exekution, versteht man die Beschlagnahme von Gegenständen zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung. Diese geschieht auf Antrag seines Gläubigers, wenn ein Schuldner offene Forderungen nicht begleichen kann. Eine… …   Deutsch Wikipedia

  • Unpfändbarkeit — Bei der Unpfändbarkeit ist zwischen der Unpfändbarkeit eines Schuldners, der Unpfändbarkeit eines Gegenstandes und der Unpfändbarkeit einer Forderung zu unterscheiden. Inhaltsverzeichnis 1 Unpfändbarkeit eines Schuldners 2 Unpfändbarkeit eines… …   Deutsch Wikipedia

  • Pfändung [1] — Pfändung heißt die Beschlagnahme fremder beweglicher Sachen zum Zweck der Sicherung und Deckung einer Forderung. Die gerichtliche P. ist eine Art der Zwangsvollstreckung (s. d.) und setzt voraus, daß eine solche zulässig ist. Die P. erfolgt in… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Lohnpfändung — Lohn|pfän|dung, die: Pfändung eines Teils des Lohns zugunsten eines Gläubigers, einer Gläubigerin. * * * Lohnpfändung,   im Rahmen der Zwangsvollstreckung die Pfändung (und Verwertung) noch nicht ausgezahlter Forderungen auf Arbeitseinkommen… …   Universal-Lexikon

  • Anschlusspfändung — Unter Pfändung, in Österreich auch Exekution, versteht man die Beschlagnahme von Gegenständen zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung. Diese geschieht auf Antrag seines Gläubigers, wenn ein Schuldner offene Forderungen nicht begleichen kann. Eine… …   Deutsch Wikipedia

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